F.A.Q.
Frequently Asked Questions – Integrationskurse
Haben Sie Fragen? Wir können antworten
Lesen Sie hierzu bitte folgenden Text.
Wenn Sie einen Integrationskurs suchen, können Sie entweder in den Migrationserstberatungsstellen, in den Ausländerbehörden oder direkt bei den Integrationskursträgern nachfragen.
Außerdem steht Ihnen die interaktive Suchmaschine Web-Gis zur Verfügung.
Sie müssen nur zu einem Integrationskursträger gehen. Dieser übernimmt alles weitere und hilft Ihnen beim Ausfüllen der nötigen Formulare. Einen Integrationskursträger in Ihrer Nähe finden Sie mit Hilfe der Suchmaschine Web-Gis.
Eine Unterrichtsstunde kostet 1,95 Euro (Kostenbeitrag). Ein allgemeiner Integrationskurs mit 660 Unterrichtsstunden kostet daher beispielsweise 1.287 Euro. Spätaussiedler dürfen einmal kostenlos am Integrationskurs teilnehmen.
Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe werden auf Antrag vom Kostenbeitrag befreit.
Befreit werden können auch Teilnehmer, denen es besonders schwer fällt, den Kostenbeitrag zu zahlen. In diesen Fällen ist eine Einkommensprüfung erforderlich.
Wichtig ist, den Antrag auf Kostenbefreiung rechtzeitig vor Kursbeginn zu stellen. Eine Kostenbefreiung kommt nämlich nicht rückwirkend in Betracht, sondern nur ab dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgenden Kursabschnitt.
Wenn Sie immer ordnungsgemäß am Unterricht teilgenommen haben und innerhalb von zwei Jahren ab Ausstellung Ihrer Teilnahmeberechtigung den Abschlusstest des Integrationskurses erfolgreich bestanden haben, können Sie auf Antrag die Hälfte des von Ihnen gezahlten Kostenbeitrages zurück erhalten.
Ja, Sie können sich einen Integrationskurs aussuchen. Einen passenden Kurs in Ihrer Region finden Sie mit Hilfe unserer Suchmaschine Web-Gis.
In der Regel machen Zuwanderer einen allgemeinen Integrationskurs.
Daneben gibt es Integrationskurse speziell für Frauen, Eltern und Jugendliche sowie für Zuwanderer, die nicht oder nicht ausreichend lesen und schreiben können (Alphabetisierungskurse).
Es gibt auch Integrationskurse speziell für Teilnehmer, die langsamer lernen oder spezielle Probleme mit der deutschen Sprache haben (Förderkurs).
Manche Teilnehmer können schneller lernen, weil sie zum Beispiel in der Schule schon andere Sprachen gelernt haben. Für sie gibt es Intensivkurse mit weniger Stunden.
Ob ein gesetzlicher Anspruch auf einen Integrationskurs besteht, hängt von vielen Faktoren ab, beispielsweise vom Zeitpunkt der Einreise und dem Aufenthaltsstatus.
Sie müssen den Kostenbeitrag von 1,95 Euro pro Stunde zu Beginn jedes Kursabschnittes bezahlen. Solange Sie das nicht getan haben, kann der Kursträger Sie vom Unterricht ausschließen.
Es besteht die Gefahr, dass Sie den Abschlusstest nicht bestehen. Zudem kann es für Sie rechtliche und finanzielle Folgen geben, wenn Sie zur Teilnahme verpflichtet wurden und oft nicht am Unterricht teilnehmen.
Sie müssen Ihren Kostenbeitrag für diese Tage trotzdem zahlen.
Wenn Sie Arbeitslosengeld II bekommen und vom Träger der Grundsicherung zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden sind, werden Ihnen die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Das gleiche gilt, wenn Sie vom Kostenbeitrag für den Integrationskurs befreit wurden.
Einen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten können Sie erhalten, wenn Sie von der Ausländerbehörde zur Teilnahme verpflichtet wurden und kein Arbeitslosengeld II bekommen. Für die Ermittlung des Zuschusses ist eine Einkommensprüfung erforderlich. Zudem erhalten Spätaussiedler unter bestimmten Voraussetzungen einen Fahrtkostenzuschuss.
Bitte beachten Sie, dass Fahrtkosten nicht erstattet werden, wenn die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und dem Kursort bis zu 3km beträgt. Darüber hinaus werden nur die Fahrtkosten bis zum nächstgelegenen Kursort erstattet.
Bitte wenden Sie sich an Ihren Integrationskursträger oder an den Bürgerservice des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, wenn Sie Fragen zum Thema Fahrtkosten haben.
Seit dem 01.07.2007 ist die einmalige Teilnahme am Abschlusstest kostenlos
Zunächst sollten Sie mit dem Integrationskursträger darüber sprechen. Wenn sich trotzdem nichts ändert, können Sie sich auch an das Bundesamt wenden. Als letzte Möglichkeit können Sie nach Beendigung eines Kursabschnittes den Kursträger wechseln und einen anderen Kurs besuchen. Sie erhalten dann vom ersten Kursträger eine Bescheinigung über die von Ihnen besuchten Unterrichtsstunden.
Wenn Sie bereits einen Integrationskurs besucht haben und immer ordnungsgemäß teilgenommen, aber im Abschlusstest das Sprachniveau B1 nicht erreicht haben, können Sie auf Antrag 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses wiederholen. Hierfür müssen Sie dann wieder 1,95 Euro pro Stunde zahlen, sofern Sie nicht vom Kostenbeitrag befreit wurden.
Bitte beachten Sie, dass für die Wiederholung des Aufbausprachkurses zwingend erforderlich ist, dass Sie ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen haben.
Wenn Sie einen kompletten zweiten Integrationskurs besuchen möchten, müssen Sie ihn selbst bezahlen. Hierfür sollten Sie sich an den Integrationskursträger oder eine andere Bildungseinrichtung wenden.
Neben dem allgemeinen Integrationskurs gibt es spezielle Integrationskurse für Frauen, Eltern und Jugendliche sowie für Zuwanderer mit Alphabetisierungsbedarf.
Zudem besteht die Möglichkeit, Förderkurse einzurichten. Sie sind für Teilnehmer bestimmt, die einen erhöhten sprachpädagogischen Förderbedarf haben und etwas mehr Zeit brauchen, um das Kursziel zu erreichen.
Integrationskurse für die genannten speziellen Zielgruppen umfassen bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 60 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. Wenn ein Teilnehmer das Kursziel nicht erreicht hat, kann er 300 Stunden wiederholen.
Darüber hinaus gibt es Intensivkurse. Diese eignen sich für Teilnehmer, die das Kursziel besonders schnell erreichen möchten und können. Ein Intensivkurs besteht aus 400 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 30 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs.
Ausländer, die ab dem 01. Januar 2005 einen Aufenthaltstitel erhalten haben (Neuzuwanderer), müssen an einem Integrationskurs teilnehmen, wenn sie sich nicht auf einfache beziehungsweise ausreichende (abhängig vom jeweiligen Aufenthaltstitel) Sprache in Deutsch verständigen können.
Empfänger von Arbeitslosengeld II können ebenfalls zur Teilnahme verpflichtet werden.
Ein weiterer Grund für die Verpflichtung zur Teilnahme ist für die übrigen Zuwanderer die besondere Integrationsbedürftigkeit. Diese liegt zum Beispiel vor, wenn der Ausländer die Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind hat und er sich nicht auf einfache Art in Deutsch verständigen kann und er sich deshalb noch nicht in das deutsche Leben integrieren konnte.
Spätaussiedler, deutsche Staatsangehörige sowie Bürger der Europäischen Union können nicht zur Teilnahme verpflichtet werden.
Hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Regionalstelle. Die Zuständigkeit der Regionalstellen richtet sich nach dem Hauptsitz Ihrer Einrichtung. Die für Sie zuständige Regionalstelle finden Sie hier.
Die Kurse führen private und öffentliche Sprachschulen, die vom Bundesamt zugelassen wurden, durch. Um vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Integrationskursträger zugelassen zu werden, müssen Einrichtungen bestimmte Voraussetzungen und Qualitätsstandards erfüllen.
Unterrichtet werden die Teilnehmer der Integrationskurse durch spezielle Lehrkräfte. Auch sie werden vom Bundesamt zugelassen und müssen bestimmte Qualifikationen vorweisen
Die Kurse führen private und öffentliche Sprachschulen, die vom Bundesamt zugelassen wurden, durch. Um vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Integrationskursträger zugelassen zu werden, müssen Einrichtungen bestimmte Voraussetzungen und Qualitätsstandards erfüllen.
Unterrichtet werden die Teilnehmer der Integrationskurse durch spezielle Lehrkräfte. Auch sie werden vom Bundesamt zugelassen und müssen bestimmte Qualifikationen vorweisen
Diese Fragen & Antworten sind nach Informationen des Bundesamtes für Migration- und Flüchtlinge zusammengefasst – FAQs Integrationskurse
